§1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen „DRUIDE“ und soll nach seiner Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bremen den Zusatz „e.V.“ tragen, so dass der Name dann lautet:
„DRUIDE“ e.V.
- Der Sitz des Vereins ist das Raucherlokal „DRUIDE“ in der Theodorstrasse 8 in 28219 Bremen ( im Nachfolgenden Begegnungsstätte genannt ).
§2 Zweck
Der Verein dient dem Zweck
- der Förderung des Steel-Dart-Sportes (aktiv)
- der Förderung des Fußballsportes (passiv)
- der Förderung des Zweiradsportes (Rad und Krad)
- der Förderung der interaktiven Kommunikation
- der Förderung des wohnortnahen psychosozial-gesellschaftlichen Lebens
- der Förderung der gemeinsamen zielorientierten Freizeitgestaltung
- der Förderung der aktiven Resozialisierung von hilfebedürftigen Mitgliedern
- der Förderung und Erhalt sozialer Integration
- der Förderung von gemeinsamen Interessen im OT Osterfeuerberg
- der Schaffung einer ökonomischen Basis zum Betreiben der Begegnungsstätte unter Beibehaltung der bestehenden Struktur
- der Förderung der spezifischen Musikkultur
§3 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder können alle erwachsenen Personen werden, die sich mit Zielen des Vereins identifizieren.
- Andere natürliche und juristische Personen sowie Institutionen können als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden. Diese haben ein Anhörungsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Eine Ausnahme besteht für natürliche Personen, die als assoziierte Mitglieder in ein Amt gewählt werden. Diese haben für die Zeit ihrer Amtstätigkeit ein Stimmrecht.
- Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand des Vereins zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Ablehnungsgründe dem Bewerber mit zu teilen.
- Es besteht kein Aufnahmeanspruch.
- Im Falle der Ablehnung ist eine schriftliche Beschwerde an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung möglich.
§4 Ende der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- mit der schriftlich eingereichten Kündigung bis zum 15. Nov. eines Jahres, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, zum Ende des Kalenderjahres
- durch Beschluss des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, der Ausschluss ist schriftlich zu begründen
- durch Beschluss des Ausschlusses durch eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat
- ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen
§5 Mitgliedsbeiträge
- Über die Höhe und die Fälligkeit der evtl. Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die evtl. Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge werden vorzugsweise im Einzugsverfahren entrichtet.
- Die durch den Beitritt erklärte Einzugsermächtigung wird nach Beendigung der Mitgliedschaft nur noch zur Abbuchung rückständiger Beiträge genutzt.
§6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- die gewählten Funktionsträger (sofern nicht im Vorstand)
§8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf (5) Personen und wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten. Er ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abgeschlossenen Verträge den Hinweis auf zu nehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den ersten(1.) und zweiten (2.) Vorsitzenden und den Schatzmeister und legt den Aufgabenbereich der Beisitzer ( ggf. in beratender Funktion von der Mitgliederversammlung gewählt ) fest. Der Verein wird gem. §26 BGB außergerichtlich und gerichtlich vertreten durch die Vorsitzenden, den Schatzmeister und die Beisitzer, und zwar durch jeweils drei der genannten Vorstandsmitglieder.
- Die Vorstandsmitglieder werden in ihrer jeweiligen Funktion von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Einzelne Vorstandsmitglieder können auf Antrag von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Hierfür ist die Stimmenmehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Nachfolger für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ist in derselben Mitgliederversammlung zu wählen.
- Aufgaben des Vorstandes
- der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins
- der Vorstand tagt so oft, wie es notwendig ist, mindestens jedoch vierteljährlich
- der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind
- der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
- die Sicherstellung des täglichen Betriebes in der Begegnungsstätte organisatorisch und infrastrukturell in allen erforderlichen Belangen
- die Erstellung und Kenntnisnahme der monatlich vor zu legenden betriebswirtschaftlichen Abrechnung (Bilanz)
- die Wahrung der über viele Jahre gewachsenen Kultur in der Begegnungsstätte
§9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tagt einmal im Jahr in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres, bei Bedarf entsprechend häufiger.
- Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
- Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung ein zu berufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt an die an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Außerordentliche Versammlungen darf der Vorstand aus wichtigem Grund mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Jedes Mitglied kann sich durch ein Anderes vertreten lassen oder schriftlich zu den Tagesordnungspunkten Stellung nehmen. Kein Mitglied kann mehr als ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der ordentlichen Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes regelt. Liegt keine Beschlussfähigkeit vor, so hat der Vorstand eine neue (außerordentliche) Mitgliederversammlung ein zu berufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden und ordnungsgemäß vertretenen Mitgliedern beschlussfähig ist.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
- Wahl des Vorstandes für jeweils 2 Jahre
- Wahl des Kassenprüfers und seines Vertreters (darf nicht dem Vorstand angehören) für jeweils 2 Jahre
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Höhe der Mittelerhebung
- Beschlussfassung ggf. über die Notwendigkeit und Höhe einer Umlage
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Berichts des Kassenprüfers
- Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist nur mit der Hälfte aller Mitglieder möglich
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist nur mit der Stimmenmehrheit von 3/4 aller ordentlichen Mitglieder zulässig
- Beschlussfassung über Notwendigkeiten zum Betreiben der Begegnungsstätte
- Beschlussfassung über alle sonstigen in der Tagesordnung zur Abstimmung gestellten Anträge.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§10 Funktion
- Der Verein fungiert als Pächter der Begegnungsstätte und stellt die ökonomische Basis für die Aufrechterhaltung des bestehenden täglichen Betriebs der Begegnungsstätte dar.
- Eine Unterverpachtung ist möglich. Ein Beschluss hierüber wird mit einer ¾ Mehrheit aller Vorstandsmitglieder getroffen. Der Unterpächter muss Mitglied des Vereins sein.
- Im Falle keiner Unterverpachtung führt der Vorstand ggf. durch das Einsetzen eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters auf der Basis von Aufwandsentschädigungen alle oben genannten Geschäfte des Vereins.
§11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die am Auflösungsdatum bezahlt habenden ordentlichen Mitgliedern.
Stand: 20.07.2010,
Datum der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen. VR 7428 HB

